Der Vereinsvorstand kann die Durchführung einer Mitgliederversammlung nicht mit Verweis auf die Beschränkungen durch die Corona-Auflagen verweigern.
Das stellt das Oberlandesgericht (OLG) München im Fall einen Rassehunde-Zuchtvereins klar. Der Vorstand verweigerte die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung (Minderheitenbegehren). Begründung: Das sei rechtsmissbräuchlich, weil aufgrund der Corona-Pandemie keine Präsenzveranstaltung möglich sei.
Das OLG gab dem Antrag der Mitglieder auf Einberufung der Mitglieder auf Verlangen einer Minderheit statt. Der Vorstand kann die Einberufung nicht mit Verweis auf die Pandemieauflagen ablehnen. Denn wegen des Covid-19-Gesetzes könne die Mitgliederversammlung auch virtuell stattfinden.
Ein Vereinsvorstand kann also die besondere Situation während der Corona-Pandemie nicht nutzen, um Entscheidungen im Verein zu blockieren, indem er die Einberufung der Mitgliederversammlung verweigert.
Hinweis: Wer die Mitgliederversammlung einberuft, kann auch über die Form der Durchführung entscheiden. Das gilt auch im Fall eines Minderheitenbegehrens. Die Mitgliederversammlung kann also aktuell nach dem Covid-19-Gesetz auch virtuell durchgeführt werden oder ihre Beschlüsse schriftlich fassen. OLG München, Beschluss vom 23.11.2020, 31 Wx 405/20
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