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V wie Vereinsvorstand

Vereinsvorstand

Der Vorstand eines Vereins ist in der Regel für die Vertretung und Repräsentation des Vereins und die Geschäftsführung (z.B. Buch- und Kassenführung, Anmietung von Räumen) zuständig. Bei diesen wichtigen Aufgaben ist nicht verwunderlich, dass das Gesetz (§ 26 BGB) vorschreibt, dass jeder Verein einen Vorstand haben muss.

Dieser Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen. Es wird der Vereinssatzung überlassen, wie viele Personen dem Vorstand angehören sollen (konkrete Anzahl oder eine Mindest- bzw. Höchstzahl). Dies muss jedoch in der Satzung klar geregelt sein. Die Satzung muss ebenfalls eine Bestimmung über die „Bildung des Vorstandes" enthalten.

Es wäre also grundsätzlich möglich, dass der Vorstand nur aus einer einzigen Person besteht, die dann alle Vorstandsfunktionen auf sich vereint. Vor allem kleine Vereine sollten gut überlegen, wie viele Mitglieder ihr Vorstand haben soll. Oft kommt es zu Problemen, wenn durch Mitgliederschwund nicht mehr alle Vorstandspositionen besetzt werden können.  

Bestellung des Vorstandes

Die Satzung legt die persönlichen Voraussetzungen für das Vorstandsamt fest. Es können also gewisse Bedingungen an Lebensalter, fachliche Eignung, Dauer der Vereinszugehörigkeit usw. gestellt werden. Sind solche Regelungen in der Satzung nicht festgehalten, könnte auch ein Nichtmitglied in den Vorstand gewählt werden.

Die Bestellung des Vorstandes erfolgt in der Regel durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Dies ist der Normalfall. Die Satzung kann aber auch andere Formen vorsehen. Für die Wahl des Vorstandes muss das vorgeschriebene Verfahren in der Satzung genau beachtet werden (Wahlverfahren und erforderliche Mehrheiten). Ein Satzungsverstoß führt sonst zur Ungültigkeit der Wahl.

Eine gleichzeitige Wahl aller Vorstandsmitglieder ist dabei nicht zwingend vorgeschrieben. So bietet sich z.B. beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder eine Nachwahl an.

Die Bestellung wird nicht allein durch die Wahl der Mitgliederversammlung wirksam, sondern erst durch die Annahme durch den Gewählten. Es kann also niemand gezwungen werden, die Wahl zum Vorstand anzunehmen. Ist ein neuer Vorstand gewählt, sind die Vorstandsmitglieder gesetzlich verpflichtet, die Änderung des Vorstandes zur Eintragung ins Vereinsregister anzumelden. Diese Anmeldung erfolgt notariell und ihr muss eine Abschrift des Versammlungsprotokolls beigefügt werden.

Geschäftsführung des Vorstandes

Aus der Geschäftsführung ergeben sich verschiedene Pflichten für den Vorstand, die je nach Art und Größe des Vereins unterschiedlich sind. Folgende Pflichten treffen jedoch jeden Vereinsvorstand:

  • Sorgfaltspflicht
  • Erhaltung des Vereinsvermögens
  • Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • Buchführungspflicht
  • Schweigepflicht über vertrauliche Vorgänge
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Anmeldungen zum Vereinsregister
  • Auskunftspflicht und Rechenschaftsbericht gegenüber der Mitgliederversammlung  

Besteht ein Vorstand aus mehreren Mitgliedern, kann er Beschlüsse nur in einer Versammlung fassen. Für diese gelten grundsätzlich die selben Bestimmungen, wie für die Mitgliederversammlung.

Quellen und weitere Infos findet ihr hier:

  • www.vereinsknowhow.de
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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