Zu den meisten wirtschaftlichen Betrieben von Vereinen gehören gastronomische Leistungen - also feste, öffentliche oder auf Mitglieder beschränkte Gaststätten oder nur der Verkauf von Speisen und Getränken bei Veranstaltungen. Dieser Betrieb von Gaststätten ist mit einer Reihe von Anforderungen und Auflagen verbunden. Hierzu zählt vor allem die Gaststättenkonzession nach dem Gaststättengesetz (GastG).
Gaststättenkonzession
Nach dem GastG ist ein Gaststättengewerbe erlaubnispflichtig und als solches gilt:
Der Verzehr an Ort und Stelle bedeutet, dass der bloße Verkauf keine Gaststätte ist. Außerdem muss es sich entweder um Getränke oder um „zubereitete“ (d.h. zum baldigen Verzehr fertiggemachte) Speisen handeln.Ob eine Gaststättenkonzession erforderlich ist, richtet sich zudem danach, ob die Gaststätte öffentlich zugänglich ist und gewerblich betrieben wird.
Ist eine Gaststätte der Öffentlichkeit oder einem „bestimmten Personenkreis“ zugänglich, ist sie erlaubnispflichtig. Ein „bestimmter Personenkreis“ sind z.B. Besucher*innen einer Sportveranstaltung, nicht aber eine personenbezogene Auswahl von Gästen (z.B. durch persönliche Einladung). Um den Kreis der Öffentlichkeit einzuschränken genügt es aber nicht, einfach nur Eintrittsgelder zu erheben.
Haben nur Mitglieder des Vereins Zugang zu einer Gaststätte, bedeutet dies nicht unbedingt, dass keine Erlaubnispflicht vorliegt. Denn steht der Verein neuen Mitgliedern offen - die Anzahl der Mitglieder kann sich also jederzeit ändern - ist der Personenkreis nicht mehr im einzelnen bestimmbar und eine Erlaubnis ist erforderlich.
Gewerbliche Tätigkeit?
Eine Gaststätte ist nur erlaubnispflichtig, wenn es sich um einen gewerblichen Betrieb handelt. Das bedeutet, sie muss:
Gewinn bedeutet, dass ein Überschuss über die eignen Aufwendungen erzielt wird. Dies liegt bei vielen Vereinen vor, da der Getränkeverkauf meist nebenher auch Mittel für die Kerntätigkeiten des Vereins erwirtschaften - also Überschüsse erzielen soll.
Das bedeutet, nur wenn die Gaststätte langfristig lediglich auf Kostendeckung ausgelegt ist, gilt sie nicht als gewerblich. Bloße Kostendeckung bedeutet hierbei aber nicht, dass die Getränke zum Einkaufspreis abgegeben werden müssen. Laufende Kosten, wie Mieten oder Nebenkosten, können immer mit eingerechnet werden.
Soll zur Aufbesserung der Vereinskasse wenigstens ein geringer Überschuss erwirtschaftet werden, sollte zur Sicherheit eine Erlaubnis beim Ordnungsamt (Gewerbeamt) der Gemeinde beantragt werden. Eine Ablehnung kann wegen Versagensgründen erfolgen. An die Erteilung sind einige Voraussetzungen geknüpft.
Quellen und weitere Hinweise findet ihr hier: