Die Mitgliederversammlung (auch als Vollversammlung u.ä. bezeichnet) ist das wichtigste Organ eines Vereins und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) als Pflichtorgan festgelegt. Sie trifft durch Beschlussfassung Entscheidungen in allen Angelegenheiten des Vereins, die nicht durch den Vorstand oder einem durch die Satzung eingerichteten anderen Vereinsorgan entschieden werden kann.
Auch wenn einzelne Aufgaben der Mitgliederversammlung durch die Satzung auf andere Vereinsorgane übertragen werden können, lässt sie sich nicht grundsätzlich beseitigen. Ihre Rechte dürfen nicht soweit eingeschränkt werden, dass der Verein völlig von Organen außerhalb der Mitgliederversammlung kontrolliert wird und sie selbst keinen Einfluss mehr auf diese Organe hat.
Auch wenn die Satzung bestimmte Angelegenheiten des Vereins einem anderen Vereinsorgan überträgt - im Zweifel entscheidet immer die Mitgliederversammlung und in der Regel hat sie folgende Aufgaben:
Ein Zusammenkommen der Vereinsmitglieder gilt nur dann als Mitgliederversammlung, wenn es sich um eine nach Ort und Zeit festgelegte Zusammenkunft handelt. Treffen sich die Mitglieder nur zufällig, ist das also keine Mitgliederversammlung im Sinne des BGB.
Eine Mitgliederversammlung kann und muss (wenn die Satzung nichts anderes bestimmt) durch den vertretungsberechtigten Vorstand (die Person/-en, die im Vereinsregister eingetragen ist/sind) einberufen werden. Wird sie von einem anderen Vereinsorgan einberufen, ist sie automatisch unwirksam und die Beschlüsse sind ungültig. Jedoch erlaubt das BGB eine Einberufung auf Verlangen einer Minderheit (§ 27 (2) BGB).
Nach dem BGB muss in bestimmten Fällen und dann, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, eine Mitgliederversammlung einberufen werden. In der Regel bestimmt die Satzung einen Turnus oder Gründe für die Einberufung. Eine Mitgliederversammlung sollte aber einmal jährlich stattfinden.
Eine konkrete Vorschrift, wie die Einladung zu dieser zu erfolgen hat, gibt es nicht. Es muss aber sichergestellt sein, dass jedes Mitglied ohne unverhältnismäßigen Aufwand davon erfährt und allen Mitgliedern ohne besondere Erschwernisse die Teilnahme möglich ist.
An einer Mitgliederversammlung darf grundsätzlich jedes Mitglied teilnehmen, also auch solche mit Sonderstatus (z.B. Ehrenmitglieder, Fördermitglieder), die kein Stimmrecht haben sowie die Erziehungsberechtigten von Minderjährigen. Da Mitgliederversammlungen grundsätzlich immer nicht öffentlich sind, entscheidet die Versammlung selbst über die Zulassung von Gästen, die dadurch aber kein Rede- oder Stimmrecht erhalten.
Damit die Beschlüsse einer Mitgliederversammlung gültig sind, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden.
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