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G wie Gemeinnützigkeit

Gemeinnützigkeit

Gemeinnützigkeitsrecht ist Steuerrecht. Dieses regelt die steuerlichen Begünstigungen von „gemeinnützigen“ Körperschaften.

Die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung werden durch die Abgabenordnung geregelt. Steuerbegünstigungen werden gewährt, wenn eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt.

Durch die Gewährung von Steuerbegünstigungen will der Gesetzgeber Organisationen fördern, deren Tätigkeiten von „allgemeinem Wert“ für die Gesellschaft sind. Zu diesen Tätigkeiten gehören z.B. die Förderung von Kunst und Kultur, Jugendhilfe, Bildung und Erziehung sowie Wissenschaft und Forschung.

Die Gemeinnützigkeit wird auf Antrag vom Finanzamt gewährt und bescheinigt. Zur Beantragung der Gemeinnützigkeit muss der Verein dem Finanzamt die Satzung vorlegen. Werden damit die nötigen Voraussetzungen erfüllt, gewährt das Finanzamt zunächst die vorläufige Freistellung (für maximal 18 Monate). Als Nachweis erhält der Verein einen Freistellungsbescheid.

Nach dem ersten Jahr muss dann eine Steuererklärung sowie ein Jahresbericht zu den Vereinstätigkeiten vorgelegt werden. Gibt es auch dabei keine Beanstandungen, wird die Freistellung für jeweils drei Jahre im Voraus erteilt.

Probleme, die bei der Beantragung der Gemeinnützigkeit häufig auftreten sind z.B.:

  • Der Satzungszweck ist nicht genau genug ausgeführt.
  • Die Satzungszwecke enthalten nicht begünstigte, z.B. gesellige oder bestimmte wirtschaftliche Zwecke.
  • Die Vermögensregelung bei Auflösung des Vereins und Wegfall der Gemeinnützigkeit sind ungenügend.

Ist die Gemeinnützigkeit erst mal gewährt, bietet sie einem Verein vor allem steuerliche Vorteile, z.B.:

  • Verschiedene Einnahmen des Vereins bleiben körperschaft- und gewerbesteuerfrei.
  • Für bestimmte Leistungen gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz (7%).
  • Der Verein ist berechtigt, Spendenbescheinigungen auszustellen, die der/die Spender_in steuerlich geltend machen kann.

Neben diesen steuerlichen Vorteilen hat die Gemeinnützigkeit vor allem einen Imageeffekt. Außerdem werden bestimmte Zuschüsse meist nur an gemeinnützige Organisationen vergeben (z.B. Förderungen durch Stiftungen).

Die Gemeinnützigkeit soll verhindern, dass die Steuerbegünstigungen auch kommerziell arbeitenden Organisationen zu Gute kommen. Gleichzeitig sollen aber auch steuerpflichtige Unternehmen nicht durch die gemeinnützige „Konkurrenz“ benachteiligt werden.

Deshalb sind mit der Gemeinnützigkeit verschiedene Auflagen verbunden, insbesondere:

  • die Satzungszwecke müssen wirklich betrieben werden und dürfen nicht nur auf dem Papier stehen,
  • nicht begünstigte wirtschaftliche Betätigungen dürfen nicht im Vordergrund stehen,
  • Überschüsse müssen für gemeinnützige Zwecke eingesetzt werden,
  • strikte Trennung zwischen den Einnahmen und Ausgaben der gemeinnützigen und der sonstigen wirtschaftlichen Betätigungen.

Jeder Verein sollte deshalb vorab genau prüfen, ob sich die Gemeinnützigkeit wirklich lohnt oder die Nachteile überwiegen bzw. der Aufwand zu groß ist.

Quellen und weitere Infos:

  • www.vereinsknowhow.de
  • www.vereinsbesteuerung.info
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