Crowdfunding bezeichnet eine Form der Finanzierung für Projekte, Produkte, die Umsetzung von Geschäftsideen uvm. Unter Nutzung von Internetplattformen („Crowdfunding-Portale“) stellen „Projektveranstalter*innen“ ihre Ideen und Projekte vor und ermöglichen die Beteiligung einer Vielzahl von Personen (die „Crowd“). Dadurch werden gezielt Gelder zur Erreichung eines häufig festen Finanzierungsziels eingeworben. Die Organisation und Abwicklung dieser einzelnen Finanzierungsmethoden können dabei sehr unterschiedlich gestaltet sein. Wie werden Zahlung, die im Rahmen eines Crowdfunding geleistet werden, nun aber steuerrechtlich beurteilt? Dazu hat das Bundesministerium der Finanzen folgende Regelungen getroffen:
Klassisches Crowdfunding
Bei den „Projektveranstalter*innen“ handelt es sich meist um Start-Up-Unternehmen. Sie nutzen das klassische Crowdfunding, um eine möglichst effiziente Form der Anlauffinanzierung zu erreichen. Die unterstützenden Personen erhalten für ihren Beitrag zur Erreichung des Finanzierungsziels eine Gegenleistung. Diese gibt es meistens in Form einer Ausfertigung des jeweiligen Projektergebnisses nach dem Ende der Projektphase (z.B. gefertigter Gegenstand, DVD eines Films).
Zahlungen im Rahmen eines solchen „klassischen Crowdfunding“ sind nicht als „Spende“ abziehbar. Eine Spende muss ohne die Erwartung eines gesonderten Vorteils an eine*n begünstigte*n Zuwendungsempfänger*in gegeben werden. Die Spendenmotivation muss im Vordergrund stehen. Die Unentgeltlichkeit ist für die Spende und damit für den Spendenabzug ein entscheidendes Merkmal. Ein Spendenabzug scheitert beim „klassischen Crowdfunding“ regelmäßig deswegen, weil der/die Zuwendungsempfänger*in entweder nicht steuerbegünstigt ist oder weil der/die Zuwendende für seine/ihre Leistung eine Gegenleistung erhält. Auf das Verhältnis von Leistung oder Gegenleistung kommt es dabei nicht an.
Spenden Crowdfunding
Beim „Spenden Crowdfunding“ werden anlassbezogene Spendensammlungen organisiert, die in der Regel ein festes Sammlungsziel haben. Nur bei Erreichen dieses Sammlungsziels in der vorgegebenen Höhe und Zeit leitet das Crowdfunding-Portal die gesammelten Mittel an die jeweiligen Projektveranstalter*innen weiter. Hierbei wird im Vergleich zum „klassischen Crowdfunding“ auf eine Gegenleitung verzichtet. Wird das Sammlungsziel nicht erreicht, erhalten die zuwendenden Personen meistens ihre Einzahlung ohne Abzüge zurück (das „Alles-oder-Nichts-Prinzip“). Wenn der/die Empfänger*in der Finanzierungsmittel aus einem solchen „Spenden Crowdfunding“ eine steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist (z.B. ein gemeinnütziger eingetragener Verein), ist er/sie berechtigt, für die erhaltenen Mittel Zuwendungsbestätigungen auszustellen.
Quellen und weiterer Infos findet ihr hier: