Nirgendwo ist der genaue Inhalt und Umfang der Aufsichtspflicht gesetzlich festgeschrieben. Es gibt also keine 100% umfassende und verlässliche Regelung, ob und wie nun die Aufsichtspflicht erfüllt ist. Jedoch regelt der § 832 BGB die Haftung eines/einer Aufsichtspflichtigen. Aus diesem lassen sich ein paar Rückschlüsse über das Ziel der Aufsichtspflicht ziehen. Es wird davon ausgegangen, dass Minderjährige aufgrund ihres Alters noch nicht über die geistige oder körperliche Reife verfügen, um Gefahren richtig erkennen oder einschätzen zu können. Daher sollte es Ziel der Aufsichtspflicht sein, dafür zu sorgen, dass die anvertrauten Minderjährigen nicht zu Schaden kommen bzw. niemandem Schaden zufügen.
Dazu bedarf es keiner schriftlichen Vereinbarung. Meist kommt ein „Aufsichtsvertrag“ formlos zustande, z.B. durch Anmeldung zu einer gemeinsamen Aktion oder zur Ferienfreizeit. Hier reicht schon das Wissen und Einverständnis der Eltern. Bei einer Aktion mit einer Jugendgruppe beginnt dann die Aufsichtspflicht mit dem Kommen der ersten Teilnehmer*innen und endet mit dem Gehen des/der letzten Teilnehmer*in.
Bei Aktionen oder Freizeiten, die über das gewöhnliche Maß hinausgehen oder mit einer besonderen Gefahr (z.B. Kanufahrten, Schwimmbadbesuch, Klettern, Fahrradtour) verbunden sind, ist eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern empfehlenswert. Mit dieser werden die wichtigsten Punkte abgeklärt (z.B. Schwimmerlaubnis, Krankheiten, Allergien, Medikamente, sonstige Hinweise). Gerade bei Ferienfreizeiten muss zudem beachtet werden, dass bei diesen die Aufsichtspflicht grundsätzlich rund um die Uhr besteht. Natürlich brauchen auch Betreuer*innen Schlaf. Daher ruht die Aufsichtspflicht für diese Zeit, wenn sich vorher davon überzeugt wurde, dass alle Teilnehmer*innen schlafen. Die Verantwortung zur Aufsichtspflicht endet dann auch erst wieder, wenn jede Teilnehmer*in nach der Freizeit wieder seinen/ihren Eltern übergeben wird.
Das geht, muss aber vorher mit den Eltern klar geregelt werden. Die Eltern müssen z.B. darüber Bescheid wissen und ihre Zustimmung dafür geben, dass sich ihr Kind bei einer Ferienfreizeit allein vom Zeltplatz in den nahe gelegenen Ort begeben darf. Wurde das vorher nicht geregelt, darf es auch nicht erlaubt werden. Hier kommt es zwar auch auf das Alter der Teilnehmer*innen an, jedoch ist eine passende Passage bei der Anmeldung zur Freizeit sinnvoll.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil dazu folgendes gesagt: „Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was Jugendleitern in der jeweiligen Situation zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was ein verständiger Jugendleiter nach vernünftigen Anforderungen unternehmen muss, um zu verhindern, dass das Kind selbst zu Schaden kommt oder Dritte schädigt.“ (BGH in NJW 1984, S.2574)
Im Allgemeinen kommt ein*e Betreuer*in also dann seiner/ihrer Aufsichtspflicht nach, wenn er/sie die „nach den Umständen des Einzelfalles gebotene Sorgfalt eines durchschnittlichen Jugendleiters“ walten lässt. Dazu gehören:
Konsequenzen müssen aber wohl überlegt sein. Unangebrachte und auch nicht begründbare Konsequenzen, die in keinem Verhältnis zum „Delikt“ stehen, verstehen die Teilnehmer*innen nicht. Zudem sind Strafen wie Schläge, Essensentzug (ggf. Körperverletzung nach § 223 StGB), Einsperren (ggf. Freiheitsberaubung nach § 239 StGB), Strafgelder (ggf. Nötigung nach § 240 StGB) oder unkontrollierbare kollektive Gruppenmaßnahmen nicht zulässig, geschweige denn sinnvoll.
Mit gesundem Menschenverstand und Verantwortungsbewusstsein wird ein*e Betreuer*in diesen ganzen oben genannten Punkten schon rein intuitiv folgen (weitere Tipps über die Links am Ende). Doch auch in der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass Kinder und Jugendliche für ihre Entwicklung einen Spielraum brauchen. Dieser Spielraum kann dann eben auch Gefahren mit sich bringen und es ist von keinem/-r Betreuer*in zu verlangen, dass diese*r in jedem Falle und unter allen Umständen die teilnehmer*innen vor Schaden bewahren kann. Wird der Aufsichtspflicht nachweislich in voller Weise nachgekommen, so entfällt eine Haftung auch bei eingetretenem Schaden. Werden diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt und wird dem/der Betreuer*in eine strafbare Handlung vorgeworfen, kann er/sie auf einmal einer zivil- und strafrechtlichen Haftung gegenüberstehen. Eine gesamte Darstellung aller möglichen Folgen, deren Voraussetzungen usw. würde hier den Rahmen sprengen. Genauere Informationen dazu findest du auf den angegebenen Internetseiten am Ende dieses Artikels.
Bei der rechtlichen Prüfung werden im jeweiligen Einzelfall verschiedene Umstände berücksichtigt. Das Maß der tatsächlichen Aufsichtsführung hängt dabei von verschiedenen Punkten ab, z.B.:
Ganz allgemein nimmt das persönliche Maß der Aufsichtspflicht:
weitere Infos findet ihr unter: